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   FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14   

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FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14 (https://dejure.org/2017,34336)
FG Köln, Entscheidung vom 24.03.2017 - 7 K 2603/14 (https://dejure.org/2017,34336)
FG Köln, Entscheidung vom 24. März 2017 - 7 K 2603/14 (https://dejure.org/2017,34336)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Mitarbeiteroption, aber kein Arbeitslohn?!

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1646
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14
    Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung sowie das BFH-Urteil VI R 25/06 vom 20.11.2008, BStBl II 2009, 382.

    Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer tatsächlichen Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382, und vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898).

    Nach dieser Rechtsprechung soll ein Arbeitnehmer mit der Einräumung einer Option zunächst lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance erlangen; der für den Zufluss des Arbeitslohnes maßgebliche Vorteil soll jedoch in dem auf die Aktien gewährten Preisnachlass bestehen und erst aufgrund der Ausübung oder anderweitigen Verwertung des gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Optionsrechts zufließen (sog. Endbesteuerung; vgl. BFH-Urteile vom 10.3.1972 VI R 278/68, BStBl II 1972, 596; vom 24.1.2001 I R 119/98, BStBl II 2001, 512; vom 24.1.2001 I R 100/98, BStBl II 2001, 509, vom 20.6.2001 VI R 105/99, BStBl II 2001, 689; vom 23.6.2005 VI R 124/99, BStBl II 2005, 766; Urteil vom 18.9.2012 VI R 90/10, BStBl II 2013, 289; sowie Urteil des BFH VI R 25/05 vom 20.11.2008, BStBl II 2009, 382, nach dem gleiches für handelbare Optionsrechte gilt).

    In seiner Entscheidung BFH VI R 25/05 vom 20.11.2008, BStBl II 2009, 382, hat der BFH zwar offen gelassen, ob seine Rechtsprechung zu dem Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Optionsrechten auch gilt, wenn der Arbeitgeber nicht die Funktion eines Stillhalters innehat, er demzufolge nicht als Optionsgeber eigene Aktien bei Umwandlung überträgt, sondern sich am Markt Optionsrechte gegenüber einem Dritten verschafft hat.

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14
    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer, neben dem Arbeitsverhältnis bestehender Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 4.10.2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442, m.w.N.).

    Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt insbesondere nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (vgl. BFH-Urteil vom 4.10.2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442, m.w.N.).

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14
    Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber das Wirtschaftsgut tatsächlich verbilligt oder unentgeltlich an den Arbeitnehmer veräußert, mithin dessen wirklicher Wert den vereinbarten Kaufpreis übersteigt; der Erwerb eines Wirtschaftsgutes zu marktüblichen Konditionen kann bei dem Arbeitnehmer hingegen keinen steuerbaren Vorteil bewirken (BFH, Urteil vom 7.5.2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904; Geserich in: Blümich, EStG, 35. Auflage 2017, § 19 Rn. 280).

    Der Zeitpunkt des Zuflusses (regelmäßig der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht) des Wirtschaftsgutes, etwa der Einbuchung von Aktien in ein Depot des Arbeitnehmers, ist für die Frage, ob und in welcher Höhe ein verbilligter Erwerb vorliegt unbeachtlich und allenfalls für die Bewertung des Vorteils entscheidend (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.2011 VI R 37/09, BStBl II 2011, 923, und vom 7.5.2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904).

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14
    Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst von dem Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69, m.w.N.).

    Von einem solchen Verständnis der Rechtsprechung distanziert sich auch der BFH selbst, wenn er in seiner Entscheidung VI R 69/06 vom 17.6.2009, BStBl II 2010, 69, ausführt: "Es gibt auch keinen Grundsatz, dass sämtliche Kursgewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt ausgegebene Aktien oder durch sonstige Formen der Mitarbeiterbeteiligung erwirtschaftet wurden, in vollem Umfang, nämlich über die Verbilligung hinaus, als Vorteile aus dem Dienstverhältnis i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren wären." Im Streitfall gab es keine Verbilligung bei der Einräumung der Mitarbeiterbeteiligung; der aus der Verwertung der Beteiligung im Streitfall erzielte Gewinn ist nicht mehr als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu bewerten.

  • BFH, 21.05.2014 - I R 42/12

    "Poolung" von Treugeberrechten - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses -

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14
    Als derartige Zuwendungen aufgrund von Sonderrechtsbeziehungen kommen unter anderem die Veräußerung von Sachen oder Rechten - z.B. auch einer kapitalmäßigen Beteiligung an dem Arbeitgeber oder einem anderen Unternehmen - in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 21.05.2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4).
  • BFH, 30.06.2011 - VI R 37/09

    Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien - Erlangung der wirtschaftlichen

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14
    Der Zeitpunkt des Zuflusses (regelmäßig der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht) des Wirtschaftsgutes, etwa der Einbuchung von Aktien in ein Depot des Arbeitnehmers, ist für die Frage, ob und in welcher Höhe ein verbilligter Erwerb vorliegt unbeachtlich und allenfalls für die Bewertung des Vorteils entscheidend (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.2011 VI R 37/09, BStBl II 2011, 923, und vom 7.5.2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904).
  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14
    Nach dieser Rechtsprechung soll ein Arbeitnehmer mit der Einräumung einer Option zunächst lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance erlangen; der für den Zufluss des Arbeitslohnes maßgebliche Vorteil soll jedoch in dem auf die Aktien gewährten Preisnachlass bestehen und erst aufgrund der Ausübung oder anderweitigen Verwertung des gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Optionsrechts zufließen (sog. Endbesteuerung; vgl. BFH-Urteile vom 10.3.1972 VI R 278/68, BStBl II 1972, 596; vom 24.1.2001 I R 119/98, BStBl II 2001, 512; vom 24.1.2001 I R 100/98, BStBl II 2001, 509, vom 20.6.2001 VI R 105/99, BStBl II 2001, 689; vom 23.6.2005 VI R 124/99, BStBl II 2005, 766; Urteil vom 18.9.2012 VI R 90/10, BStBl II 2013, 289; sowie Urteil des BFH VI R 25/05 vom 20.11.2008, BStBl II 2009, 382, nach dem gleiches für handelbare Optionsrechte gilt).
  • BFH, 24.01.2001 - I R 100/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14
    Nach dieser Rechtsprechung soll ein Arbeitnehmer mit der Einräumung einer Option zunächst lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance erlangen; der für den Zufluss des Arbeitslohnes maßgebliche Vorteil soll jedoch in dem auf die Aktien gewährten Preisnachlass bestehen und erst aufgrund der Ausübung oder anderweitigen Verwertung des gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Optionsrechts zufließen (sog. Endbesteuerung; vgl. BFH-Urteile vom 10.3.1972 VI R 278/68, BStBl II 1972, 596; vom 24.1.2001 I R 119/98, BStBl II 2001, 512; vom 24.1.2001 I R 100/98, BStBl II 2001, 509, vom 20.6.2001 VI R 105/99, BStBl II 2001, 689; vom 23.6.2005 VI R 124/99, BStBl II 2005, 766; Urteil vom 18.9.2012 VI R 90/10, BStBl II 2013, 289; sowie Urteil des BFH VI R 25/05 vom 20.11.2008, BStBl II 2009, 382, nach dem gleiches für handelbare Optionsrechte gilt).
  • BFH, 18.09.2012 - VI R 90/10

    Zufluss und Bewertung von Aktienoptionsrechten für Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14
    Nach dieser Rechtsprechung soll ein Arbeitnehmer mit der Einräumung einer Option zunächst lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance erlangen; der für den Zufluss des Arbeitslohnes maßgebliche Vorteil soll jedoch in dem auf die Aktien gewährten Preisnachlass bestehen und erst aufgrund der Ausübung oder anderweitigen Verwertung des gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Optionsrechts zufließen (sog. Endbesteuerung; vgl. BFH-Urteile vom 10.3.1972 VI R 278/68, BStBl II 1972, 596; vom 24.1.2001 I R 119/98, BStBl II 2001, 512; vom 24.1.2001 I R 100/98, BStBl II 2001, 509, vom 20.6.2001 VI R 105/99, BStBl II 2001, 689; vom 23.6.2005 VI R 124/99, BStBl II 2005, 766; Urteil vom 18.9.2012 VI R 90/10, BStBl II 2013, 289; sowie Urteil des BFH VI R 25/05 vom 20.11.2008, BStBl II 2009, 382, nach dem gleiches für handelbare Optionsrechte gilt).
  • BFH, 24.01.2001 - I R 119/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14
    Nach dieser Rechtsprechung soll ein Arbeitnehmer mit der Einräumung einer Option zunächst lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance erlangen; der für den Zufluss des Arbeitslohnes maßgebliche Vorteil soll jedoch in dem auf die Aktien gewährten Preisnachlass bestehen und erst aufgrund der Ausübung oder anderweitigen Verwertung des gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Optionsrechts zufließen (sog. Endbesteuerung; vgl. BFH-Urteile vom 10.3.1972 VI R 278/68, BStBl II 1972, 596; vom 24.1.2001 I R 119/98, BStBl II 2001, 512; vom 24.1.2001 I R 100/98, BStBl II 2001, 509, vom 20.6.2001 VI R 105/99, BStBl II 2001, 689; vom 23.6.2005 VI R 124/99, BStBl II 2005, 766; Urteil vom 18.9.2012 VI R 90/10, BStBl II 2013, 289; sowie Urteil des BFH VI R 25/05 vom 20.11.2008, BStBl II 2009, 382, nach dem gleiches für handelbare Optionsrechte gilt).
  • BFH, 20.06.2001 - VI R 105/99

    Arbeitslohn bei Aktienoptionsrecht

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 72/05

    Aktienoption; geldwerter Vorteil

  • BFH, 21.09.2006 - VI R 25/06

    Amtsveranlagung nach Schätzungsbescheid

  • BFH, 10.03.1972 - VI R 278/68

    Arbeitnehmer - Rahmen des Arbeitsverhältnisses - Optionsrecht - Erwerb von Aktien

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter

    Auch das Finanzgericht Köln habe in dem rechtskräftigen Urteil vom 24. März 2017 (7 K 2603/14, EFG 2017, 1646) das Vorliegen von Arbeitslohn abgelehnt.

    Der vorliegende Fall liege anders als der vom Finanzgericht Köln mit Urteil vom 24. März 2017 (7 K 2603/14, aaO) entschiedene Fall, in dem ein Anspruch gegen eine Bank auf den Erwerb von Aktien des Arbeitgeberunternehmens erworben worden sei und der Arbeitnehmer über die Optionsscheine frei habe verfügen können.

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1731/17

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Form von Erlösen aus der

    Auch das Finanzgericht Köln habe in dem rechtskräftigen Urteil vom 24. März 2017 (7 K 2603/14, EFG 2017, 1646) das Vorliegen von Arbeitslohn abgelehnt.

    Der vorliegende Fall liege anders als der vom Finanzgericht Köln mit Urteil vom 24. März 2017 (7 K 2603/14, aaO) entschiedene Fall, in dem ein Anspruch gegen eine Bank auf den Erwerb von Aktien des Arbeitgeberunternehmens erworben worden sei und der Arbeitnehmer über die Optionsscheine frei habe verfügen können.

  • FG Münster, 07.12.2018 - 4 K 1366/17

    Einkommensteuerliche Qualifikation von Genussrechtserträgen (hier: Arbeitslohn

    Damit ist jedenfalls festzuhalten, dass der Leistungsaustausch mit der A-KG auf die Einräumung des Genussrechts gegen Geld und nicht gegen Arbeitskraft gerichtet war(s. dazu auch Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 24.03.2017 7 K 2603/14, EFG 2017, 1646, Rz. 50).
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